====== Gleichstellung von Vereinbarungen ====== § 37 (3) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) stellt klar, wann eine Vereinbarung dem Erfordernis eines Schiedsverfahrens gleichgestellt ist. **§ 37 (3) ArbnErfG** Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, dass die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist. ===== siehe auch ===== § 37 ArbnErfG -> [[Voraussetzungen für die Erhebung der Klage]] \\ Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.