====== Gesonderte Feststellung der Vergütung bei mehreren Arbeitnehmern ====== **§ 12 (2) ArbnErfG** Wenn mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt sind, ist die Vergütung für jeden gesondert festzustellen. Die Gesamthöhe der Vergütung und die Anteile der einzelnen Erfinder an der Diensterfindung hat der Arbeitgeber den Beteiligten bekanntzugeben. ===== siehe auch ===== § 12 (1) ArbnErfG -> [[Feststellung der Vergütung]]