====== Gemeinsame Meldung einer Diensterfindung ====== **§ 5 (1) S. 2 ArbnErfG** Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. § 5 (1) S. 1 ArbnErfG -> [[Meldepflicht]] \\ § 5 (2) ArbnErfG -> [[Anforderungen an die Erfindungsmeldung]] \\ § 5 (3) ArbnErfG -> [[Fiktion der Ordnungsmäßigkeit der Erfindungsmeldung]] Die Meldepflicht trifft jedoch jeden [[Patentrecht:Erfindergemeinschaft|(Mit-)Erfinder]].((BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee; m.V.a. BGH, GRUR 2006, 141 Rn. 26 - Ladungsträgergenerator)) Sind an dem Zustandekommen einer Erfindung mehrere Arbeitnehmer beteiligt, können sie zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbNErfG die [[Erfindungsmeldung]] gemeinsam abgeben.((BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee)) Dafür genügt jedoch nicht, dass in der Erfindungsmeldung eines Miterfinders weitere Beteiligte genannt werden; hierdurch werden diese von der Pflicht zur Erfindungsmeldung nicht frei.((BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee)) Soll die Frist zur Inanspruchnahme trotz fehlender schriftlicher Erfindungsmeldung gegenüber einem bestimmten Erfinder zu laufen beginnen, muss daher der Arbeitgeber - wie im Fall "Haftetikett" durch die Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt - auch dokumentieren, dass ihm gerade dieser Erfinder als Diensterfinder bekannt ist.((BGH, Urteil vom 12. April 2011 - X ZR 72/10 - Initialidee)) ===== siehe auch ===== * [[Meldepflicht]]