====== Geltung für Beamte und Soldaten ====== § 4 (4) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) stellt klar, dass die Regelungen für Erfindungen von Beamten und Soldaten entsprechend gelten. **§ 4 (4) ArbnErfG** Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten. ===== siehe auch ===== § 4 ArbnErfG -> [[Diensterfindungen und freie Erfindungen]] \\ Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.