====== Geheimhaltungspflicht für sonstige Personen ====== § 24 (3) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) untersagt sonstigen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, diese Kenntnis auszuwerten oder bekanntzugeben. **§ 24 (3) ArbnErfG** Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben. ===== siehe auch ===== § 24 ArbnErfG -> [[Geheimhaltungspflicht]] \\ Regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.