====== Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers ====== § 24 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung geheimzuhalten, solange sie nicht frei geworden ist. **§ 24 (2) ArbnErfG** Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht frei geworden ist (§ 8). ===== siehe auch ===== § 24 ArbnErfG -> [[Geheimhaltungspflicht]] \\ Regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.