====== Geheimhaltungspflicht des Arbeitgebers ====== § 24 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitgeber, die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers geheimzuhalten, solange berechtigte Belange des Arbeitnehmers dies erfordern. **§ 24 (1) ArbnErfG** Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern. ===== siehe auch ===== § 24 ArbnErfG -> [[Geheimhaltungspflicht]] \\ Regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen.