====== Geheimhaltungspflicht ====== **§ 24 (1) ArbNErfG** Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern. **§ 24 (2) ArbNErfG** Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht [[Frei gewordene Diensterfindungen|frei geworden]] ist ([[Frei gewordene Diensterfindungen|§ 8]]). **§ 24 (3) ArbNErfG** Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben. ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]] * [[Arbeitnehmererfindergesetz]] * [[Frei gewordene Diensterfindungen]] (§ 8 ArbNErfG)