====== Geheimhaltungspflicht ====== § 24 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Geheimhaltungspflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangen. § 24 (1) ArbnErfG -> [[Geheimhaltungspflicht des Arbeitgebers]] \\ Verpflichtet den Arbeitgeber, die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers geheimzuhalten, solange berechtigte Belange des Arbeitnehmers dies erfordern. § 24 (2) ArbnErfG -> [[Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers]] \\ Verpflichtet den Arbeitnehmer, eine Diensterfindung geheimzuhalten, solange sie nicht frei geworden ist. § 24 (3) ArbnErfG -> [[Geheimhaltungspflicht für sonstige Personen]] \\ Untersagt sonstigen Personen, die von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, diese Kenntnis auszuwerten oder bekanntzugeben. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 4. Unterabschnitt-> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#4. Gemeinsame Bestimmungen|Gemeinsame Bestimmungen]] \\ Regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst gelten, einschließlich Geheimhaltungspflichten und Unabdingbarkeit der Vorschriften.