====== Geheimhaltungspflicht ======
**§ 24 (1) ArbNErfG**
Der Arbeitgeber hat die ihm gemeldete oder mitgeteilte Erfindung eines Arbeitnehmers so lange geheimzuhalten, als dessen berechtigte Belange dies erfordern.
**§ 24 (2) ArbNErfG**
Der Arbeitnehmer hat eine Diensterfindung so lange geheimzuhalten, als sie nicht [[Frei gewordene Diensterfindungen|frei geworden]] ist ([[Frei gewordene Diensterfindungen|§ 8]]).
**§ 24 (3) ArbNErfG**
Sonstige Personen, die auf Grund dieses Gesetzes von einer Erfindung Kenntnis erlangt haben, dürfen ihre Kenntnis weder auswerten noch bekanntgeben.
===== siehe auch =====
* [[Arbeitnehmererfinderrecht]]
* [[Arbeitnehmererfindergesetz]]
* [[Frei gewordene Diensterfindungen]] (§ 8 ArbNErfG)