====== Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten ====== § 15 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Erwerb von Schutzrechten für Diensterfindungen. § 15 (1) ArbnErfG -> [[Pflichten des Arbeitgebers beim Schutzrechtserwerb]] \\ Verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Abschriften der Anmeldeunterlagen zu geben und über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. § 15 (2) ArbnErfG -> [[Pflichten des Arbeitnehmers beim Schutzrechtserwerb]] \\ Verpflichtet den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber beim Erwerb von Schutzrechten zu unterstützen. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.