====== Freigabe für Auslandsschutzrechte ====== § 14 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) verpflichtet den Arbeitgeber, die Diensterfindung freizugeben, wenn er in bestimmten Staaten keine Schutzrechte erwerben will, und dem Arbeitnehmer den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. **§ 14 (2) ArbnErfG** Für ausländische Staaten, in denen der Arbeitgeber Schutzrechte nicht erwerben will, hat er dem Arbeitnehmer die Diensterfindung freizugeben und ihm auf Verlangen den Erwerb von Auslandsschutzrechten zu ermöglichen. Die Freigabe soll so rechtzeitig vorgenommen werden, dass der Arbeitnehmer die Prioritätsfristen der zwischenstaatlichen Verträge auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausnutzen kann. ===== siehe auch ===== § 14 ArbnErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Ausland]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anmelden kann.