====== Freie Erfindungen ====== Eine freie Erfindung [§ 4 (3) ArbnErfG -> [[freie Erfindung]]] ist eine Erfindung, die nicht während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als gebundene (Diensterfindungen) im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbnErfG [-> [[Diensterfindung]]] entstehen. ===== siehe auch ===== § 4 (3) ArbnErfG -> [[freie Erfindung]] \\ Erklärt, dass sonstige Erfindungen freie Erfindungen sind, die den Beschränkungen der §§ 18 und 19 unterliegen.