====== Frei gewordene Diensterfindungen ====== § 8 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Freigabe von Diensterfindungen durch den Arbeitgeber und die Verfügungsfreiheit des Arbeitnehmers über diese Erfindungen. **§ 8 ArbnErfG** Eine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeitgeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über eine frei gewordene Diensterfindung kann der Arbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 verfügen. § 13 (4) ArbnErfG -> [[Rechte des Arbeitnehmers an der frei gewordenen Erfindung]] ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.