====== Feststellung oder Festsetzung der Vergütung ====== § 12 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen. § 12 (1) ArbnErfG -> [[Vereinbarung der Vergütung]] \\ Legt fest, dass die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung festgestellt werden soll. § 12 (2) ArbnErfG -> [[Vergütung bei mehreren Erfindern]] \\ Regelt, dass die Vergütung für jeden beteiligten Arbeitnehmer gesondert festzustellen ist. § 12 (3) ArbnErfG -> [[Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber]] \\ Bestimmt, dass der Arbeitgeber die Vergütung festsetzen muss, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. § 12 (4) ArbnErfG -> [[Widerspruch gegen die Festsetzung]] \\ Erlaubt dem Arbeitnehmer, der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten zu widersprechen. § 12 (5) ArbnErfG -> [[Neu Festsetzung bei mehreren Erfindern]] \\ Regelt die Neu Festsetzung der Vergütung, wenn einer der beteiligten Arbeitnehmer widerspricht. § 12 (6) ArbnErfG -> [[Änderung der Vergütungsregelung]] \\ Erlaubt eine neue Regelung der Vergütung bei wesentlichen Änderungen der Umstände. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.