====== Feststellung der Vergütung ====== **§ 12 (1) ArbnErfG** Die Art und Höhe der Vergütung soll in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch [[Vereinbarung über die Vergütung|Vereinbarung]] zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. § 12 (1) ArbnErfG -> [[Vereinbarung über die Vergütung]] \\ § 12 (3) S. 1 ArbnErfG -> [[Festsetzung der Vergütung]] Kommt eine Feststellung nicht zustande und unterlässt der Arbeitgeber eine Festsetzung, kann der Erfinder auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung klagen.((BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 - Ramipril)) ===== siehe auch ===== * [[Berechnung der Vergütung]] * [[Arbeitnehmererfinderrecht]]