====== Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber ====== § 12 (3) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bestimmt, dass der Arbeitgeber die Vergütung festsetzen muss, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. **§ 12 (3) ArbnErfG** Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete Erklärung in Textform an den Arbeitnehmer festzusetzen und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Erteilung des Schutzrechts festzusetzen. ===== siehe auch ===== § 12 ArbnErfG -> [[Feststellung oder Festsetzung der Vergütung]] \\ Regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.