======= Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitnehmer ====== **§ 12 (3) S. 1 ArbnErfG** Kommt eine [[Vereinbarung über die Vergütung]] in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber die Vergütung durch eine begründete schriftliche Erklärung an den Arbeitnehmer [[Festsetzung der Vergütung|festzusetzen]] und entsprechend der Festsetzung zu zahlen. § 12 (3) S. 2 ArbnErfG -> [[Frist für die Festsetzung der Vergütung]] \\ § 12 (4), (5) ArbnErfG -> [[Widerspruch gegen die Vergütungsfestsetzung]] \\ § 12 (6) ArbnErfG -> [[Änderung der Vergütungsfestsetzung]] \\ Die Festsetzung der Vergütung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung die Gestaltungswirkung hat und daher bedingungsfeindlich ist. Die Erklärung der Festsetzung hat bei Miterfindern gegenüber jedem gesondert zu erfolgen (§ 12 III ArbEG). Der Arbeitnehmer kann nach § 12 II ArbEG der Erklärung schriftlich widersprechen. In der Folge wird die Festsetzung unverbindlich. Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers gemäß seiner Festsetzung besteht jedoch fort. Da die Festsetzung erst bei Nichtwiderspruch des Arbeitnehmers gemäß § 12 IV ArbEG verbindlich wird, ist der Arbeitgeber bei Widerspruch des Arbeitnehmers nicht an seine Festsetzung gebunden, d.h. er kann im weiteren Verlauf der Verhandlungen auch wieder weniger Vergütung anbieten. Eine erneute Festsetzung ist nicht möglich. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können nur Verhandlungen über eine angemessene Vergütung aufnehmen. Bei Misserfolg ist die Schiedsstelle anzurufen. Die Festsetzung ist zu begründen. Aus der Begründung müssen die Kriterien zur Bestimmung der Art und Höhe der Vergütung hervorgehen, also insbesondere die Methode zur Berechnung des Erfindungswerts, die Kriterien zur Bestimmung des Anteilsfaktors. Enthält die Begründung diese wesentlichen Berechnungsgrundlagen nicht, so ist sie unwirksam (Schiedsstelle vom 02.03.1993). Die Frist zum Einlegen des Widerspruchs beginnt somit nicht zu laufen. ===== siehe auch ===== § 9 (2) ArbnErfG -> [[Bemessung der Vergütung]]