====== Fälligkeit der Vergütung ====== -> [[Abrechnung der Vergütung]] Bei beschränkter Inanspruchnahme wird der Vergütungsanspruch spätestens drei Monate nach der Inanspruchnahme (§ 12 III S. 2 Alt. 2 ArbEG), bei unbeschränkter Inanspruchnahme nebst Anmeldung als Gebrauchsmuster spätestens drei Monate nach der - kurzfristig zu erlangenden - Gebrauchsmustereintragung fällig (§ 12 III S. 2 Alt. 1 ArbEG). Bei einer unbeschränkten Inanspruchnahme ist der Vergütungsanspruch drei Monate nach Benutzungsaufnahme fällig (Rechtsprechung, im Gegensatz zum Wortlaut des § 12 III S.2 Alt.1 ArbEG)((BGH GRUR 1971, S. 475 „Gleichrichter“; BGH GRUR 1963, 135 'Cromegal')) Bei nicht benutzter Erfindung (Sperrpatente gelten als Benutzung der Erfindung) wird der Vergütungsanspruch demnach drei Monate nach Erteilung des Schutzrechts fällig. Da bereits gezahlte Vergütung gemäß § 12 VI S. 2 nicht zurückgezahlt werden muß, wird auch hier der Vergütungsanspruch weitgehend abgekoppelt von der Übertragung des Monopols. Jedenfalls nach Abschluss des Lizenzvertragswerks ist die Vergütung der Miterfinder gemäß § 12 Abs. 1, 2 ArbEG (vorläufig) [[Feststellung der Vergütung|festzustellen]] oder nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 3 bis 5 ArbEG [[Festsetzung der Vergütung|festzusetzen]].((BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 - Ramipril; m.V.a. BGHZ 126, 109, 119 f. - Copolyester I; Keukenschrijver, aaO, § 12 ArbEG Rdn. 19)) Die für die Fälligkeit maßgebliche Leistungszeit richtet sich, wenn es - wie hier - an einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung fehlt, nach den jeweiligen Umständen (§ 271 Abs. 1 BGB).((BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13 - Profilstrangpressverfahren)) Nach Nr. 40 Absatz 1 der [[Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst]] und verbreiteter Praxis ((Bartenbach/Volz, ArbEG, 5. Aufl., 2013, § 9 Rn. 24)) erfolgt bei Ansprüchen auf Arbeitnehmererfindungsvergütung eine jährliche Abrechnung, wenn die Vergütungshöhe von dem erfassbaren betrieblichen Nutzen abhängig ist und zweckmäßigerweise nachkalkulatorisch errechnet wird. Nichts anderes gilt, wenn wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig der Fall((vgl. nur BGH, Urteil vom 6. März 2012 X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 18 antimykotischer Nagellack mwN)) - der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Diensterfindung und damit die Höhe des Vergütungsanspruchs im Wege der Lizenzanalogie zu ermitteln ist und demgemäß die jährlichen Umsätze des Arbeitgebers mit Erzeugnissen, die erfindungsgemäß ausgebildet sind oder bei deren Herstellung von der Erfindung Gebrauch gemacht worden ist, den in die Vergütungsermittlung einzustellenden wirtschaftlichen Wert der Diensterfindung bestimmen.((BGH, Urteil vom 26. November 2013 - X ZR 3/13 - Profilstrangpressverfahren)) ===== siehe auch ===== § 9 ArbnErfG -> [[Vergütungsanspruch]]