====== Erweiterung der Schiedsstelle ====== § 30 (4) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt die Erweiterung der Schiedsstelle um Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. **§ 30 (4) ArbnErfG** Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je einen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. Diese Beisitzer werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts aus Vorschlagslisten ausgewählt und für den einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung von Vorschlagslisten sind berechtigt die in § 11 genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern angehört, von denen nach der ihnen im Betrieb obliegenden Tätigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden. ===== siehe auch ===== § 30 ArbnErfG -> [[Besetzung der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.