====== Errichtung der Schiedsstelle ====== § 29 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Errichtung und den Sitz der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. § 29 (1) ArbnErfG -> [[Errichtung beim Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Bestimmt, dass die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet wird. § 29 (2) ArbnErfG -> [[Zusammentreten außerhalb des Sitzes]] \\ Erlaubt der Schiedsstelle, außerhalb ihres Sitzes zusammenzutreten. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.5 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#5. Schiedsverfahren|Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.