====== Errichtung beim Deutschen Patent- und Markenamt ====== § 29 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bestimmt, dass die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet wird. **§ 29 (1) ArbnErfG** Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet. ===== siehe auch ===== § 29 ArbnErfG -> [[Errichtung der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Errichtung und den Sitz der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.