====== Erlöschen des Vorrechts ====== § 19 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bestimmt, dass das Vorrecht des Arbeitgebers erlischt, wenn er das Angebot nicht innerhalb von drei Monaten annimmt. **§ 19 (2) ArbnErfG** Nimmt der Arbeitgeber das Angebot innerhalb von drei Monaten nicht an, so erlischt das Vorrecht. ===== siehe auch ===== § 19 ArbnErfG -> [[Anbietungspflicht]] \\ Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Nutzungsrecht an einer freien Erfindung anzubieten, bevor er sie anderweitig verwertet.