====== Erklärung der Inanspruchnahme ====== **§ 6 (2) ArbnErfG** Die [[Inanspruchnahme]] gilt als erklärt, wenn der [[Arbeitgeber]] die [[Diensterfindung]] nicht bis zum Ablauf von __vier Monaten__ nach Eingang der ordnungsgemäßen [[Meldepflicht|Meldung]] (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in [[Privatrecht:Textform]] freigibt. § 6 (1) ArbnErfG -> [[Inanspruchnahme]] § 5 ArbnErfG -> [[Meldepflicht]] \\ § 7 (1) ArbnErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]] \\ § 7 (2) ArbnErfG -> [[Verfügungen des Arbeitnehmers vor der Inanspruchnahme]] ==== Voraussetzungen einer wirksamen Inanspruchnahme für Erfindungen, die vor dem 1. Oktober 2009 gemeldet wurden ==== Die Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber ist im Gegensatz zur Erfindungsmeldung eine empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. * //Schriftlichkeit//: Der Arbeitgeber muss durch eine an den Arbeitnehmererfinder gerichtete und diesem zugegangene schriftliche Erklärung den Willen zu einem bestimmten rechtlichen Erfolg zum Ausdruck bringen, nämlich dass er die Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt. Insoweit gelten demgemäß einschränkungslos die gesetzlichen Regeln für rechtsgeschäftliches Handeln. Eine Inanspruchnahme, die der Schriftform ermangelt, ist nach § 125 BGB nichtig.((BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett)) Auf die Schriftform der Inanspruchnahmeerklärung kann allerdings verzichtet werden.((BGH, Urt. vom 9. Januar 1964 - Ia ZR 190/63, GRUR 1964, 449, 452 - Drehstromwicklung, m.w.N.)) * //Inhalt//: Wille zur Inanspruchnahme muß sich aus der Erklärung ergeben; Schutzrechtsanmeldung alleine reicht nicht aus. * //Frist//: Spätestens vier Monate nach ordnungsgemäßer Meldung (vgl. § 6 II S. 3 ArbEG) bzw. nach ungerügter mangelhafter Meldung. Eine schriftliche Inanspruchnahme, die nicht innerhalb der viermonatigen Frist erfolgt, bleibt als verspätet ohne den gewollten rechtlichen Erfolg. Denn bei der in § 6 Abs. 2 ArbNErfG normierten Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, wie der Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG entnommen werden muss.((BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett; m.V.a. Bartenbach Mitt. 1971, 232, 234)) Ein Verzicht auf die Einhaltung der gesetzlichen Frist kann angesichts der in d§ 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG gesetzlich angeordneten Rechtsfolge, nämlich dass die Diensterfindung mit dem Verstreichen der Frist frei wird und ist, allenfalls während des Laufs dieser Frist erfolgen.((BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett)) Die [[Meldung]] durch den Arbeitnehmer ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Inanspruchnahme. Eine bedingte Erklärung ist grundsätzlich nicht wirksam. Allerdings steht einer unbedingten Inanspruchnahme der Diensterfindung eines Arbeitnehmers nicht entgegen, dass der Arbeitgeber die Inanspruchnahme von der Schutzfähigkeit der Erfindung abhängig macht - denn diese Bedingung ist eine rechtliche und nicht eine tatsächliche.((OLG Karlsruhe GRUR 1984, 42 'Gaswarngerät')) ==== Inanspruchnahmefrist ==== Die Inanspruchnahme ist spätestens vier Monate nach der ordnungsgemäßen [[Meldung]] zu erklären. Erfolgt die Inanspruchnahme bis dahin nicht, so wird die [[Diensterfindung]] frei. Zu prüfen ist jedenfalls auch eine [[vertragliche Übertragung der Erfindung]], die auch konkludent erfolgen kann. Wiedereinsetzung in die viermonatige Inanspruchnahmefrist ist nicht möglich. Bei nicht ordnungsgemäß erfolgter Erfindungsmeldung beginnt die 4-Monatsfrist mit der Anmeldung der Erfindung durch den Arbeitgeber. Auf eine mangelhafte [[Meldung]] kann sich der Arbeitgeber nicht berufen.((OLD-Düsseldorf GRUR-RR 2004, 163 'Haftetikett')) Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Meldung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmererfinder, kann die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist zur Inanspruchnahme mit der [[Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht]] zu laufen beginnen.((BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett - Leitsatz)) Bei der Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine Ausschlussfrist.((BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett)) ==== Keine schriftliche Inanspruchnahme (schlüssiges Verhalten) ==== Die Inanspruchnahme ist als auf einen rechtlichen Erfolg gerichtete Willenserklärung ein Rechtsgeschäft. Eine nichtschriftliche Inanspruchnahme ist daher nach § 6 II ArbEG, § 125 BGB von vornherein unwirksam. Frist und Schriftform können jedoch nach § 22 S.2 ArbEG nach der Meldung geändert bzw. abgedungen werden. Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftform bedarf es der Feststellung von Umständen, die den sicheren Schluss rechtfertigen, der Arbeitnehmer begnüge sich mit einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme.((OLD-Düsseldorf GRUR-RR 2004, 163 'Haftetikett')) Als Umstände einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme kommt in Betracht beispielsweise die Aufnahme von Vergütungsverhandlungen (eine einseitige Geldüberweisung hat jedoch keinen Erklärungscharakter!) in Betracht. Schiedsstelle: Bei mündlicher Meldung durch Arbeitnehmer kann auch Arbeitgeber mündlich inanspruchnehmen. Bei schriftlicher Meldung sei schriftliche Inanspruchnahme erforderlich. Anders OLG-Düsseldorf in 'Reißverschluss' und 'Hub-Kippvorrichtung': wegen des unterschiedlichen Charakters von Meldung (Information) und Inanspruchnahme (Rechtsgeschäft) geht bei letzterem die Abweichung von der Schriftform nur eingeschränkt. ==== Zweifel des Arbeitgebers an der Schutzfähigkeit ==== Eine vorsorgliche Inanspruchnahme verhindert, dass die Erfindung frei wird. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, mit dem Arbeitnehmer Vereinbarungen über die Schutzfähigkeit zu treffen, z.B. dass beide Parteien im Innenverhältnis davon ausgehen, dass keine Schutzfähigkeit besteht. Stellt sich die Erfindung später als schutzfähig heraus, kann der Arbeitnehmer keine Rechte gegen den Arbeitgeber geltend machen. ===== siehe auch =====