====== Ergänzung der Meldung ====== § 5 (3) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt, dass eine unvollständige Meldung als ordnungsgemäß gilt, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten eine Ergänzung verlangt. **§ 5 (3) ArbnErfG** Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen. ===== siehe auch ===== § 5 ArbnErfG -> [[Meldepflicht]] \\ Regelt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine Diensterfindung dem Arbeitgeber zu melden.