====== Erfordernis eines Schiedsverfahrens ====== § 37 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bestimmt, dass ein Schiedsverfahren vorausgegangen sein muss, bevor eine Klage erhoben werden kann. **§ 37 (1) ArbnErfG** Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. ===== siehe auch ===== § 37 ArbnErfG -> [[Voraussetzungen für die Erhebung der Klage]] \\ Regelt die Voraussetzungen, unter denen Rechte oder Rechtsverhältnisse im Wege der Klage geltend gemacht werden können.