====== Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens ====== **§ 35 (1) ArbNErfG** Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet, - wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach [[Anrufung der Schiedsstelle|§ 31]] Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat; - wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen; - wenn innerhalb der Frist des [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle|§ 34]] Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist. **§ 35 (2) ArbNErfG** Der [[Besetzung der Schiedsstelle|Vorsitzende der Schiedsstelle]] teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit. ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]] * [[Arbeitnehmererfindergesetz]] * [[Besetzung der Schiedsstelle]] (§ 30 ArbNErfG) * [[Anrufung der Schiedsstelle]] (§ 31 ArbNErfG) * [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle]] (§ 34 ArbNErfG)