====== Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens ====== § 35 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen das Schiedsverfahren als erfolglos beendet gilt. § 35 (1) ArbnErfG -> [[Bedingungen für erfolglose Beendigung]] \\ Definiert die Bedingungen, unter denen das Verfahren vor der Schiedsstelle als erfolglos beendet gilt. § 35 (2) ArbnErfG -> [[Mitteilung der erfolglosen Beendigung]] \\ Verpflichtet den Vorsitzenden der Schiedsstelle, die erfolglose Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.5 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#5. Schiedsverfahren|Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.