====== Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens ======
**§ 35 (1) ArbNErfG**
Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet,
- wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach [[Anrufung der Schiedsstelle|§ 31]] Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat;
- wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen;
- wenn innerhalb der Frist des [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle|§ 34]] Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
**§ 35 (2) ArbNErfG**
Der [[Besetzung der Schiedsstelle|Vorsitzende der Schiedsstelle]] teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit.
===== siehe auch =====
* [[Arbeitnehmererfinderrecht]]
* [[Arbeitnehmererfindergesetz]]
* [[Besetzung der Schiedsstelle]] (§ 30 ArbNErfG)
* [[Anrufung der Schiedsstelle]] (§ 31 ArbNErfG)
* [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle]] (§ 34 ArbNErfG)