====== Erfindungen von Beschäftigten an einer Hochschule ====== Auch die Erfindungen von Hochschulbeschäftigten gelten seit Wegfall des [[Hochschullehrerprivileg|Hochschullehrerprivilegs]] als [[Diensterfindung]]. Es gelten allerdings besondere Bestimmungen, die das allgemeine [[Arbeitnehmererfinderrecht]] modifizieren. Es ist dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen, wie er die Organisation der Hochschulen regelt.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. BVerfGE 93, 85, 95 ff. = NVwZ 1996, 709; vgl. BVerfGE 111, 333, 353 ff. = NVwZ 2005, 315)) Wenn der Gesetzgeber den Hochschulen die wirtschaftliche Ausnutzung der Hochschulerfindungen auch in einem Bereich zuweist, der zuvor als freie Erfindung nicht der Verwertung durch die Hochschule unterlag, ist dies unter dem Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss der Kammer, NJW 1998, 3704 = Mitt. 1999, 61, 63)) **§ 42 ArbnErfG** Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen: ==== Positive Publikationsfreiheit / Anzeigepflicht ==== **§ 42 Nr. 1 ArbnErfG** Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. § 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. Die im Jahr 2002 neu eingeführte Regelung trägt dem fiskalischen Interesse der öffentlichen Hand Rechnung, den Hochschulen aus der Verwertung der bei diesen anfallenden Erfindungen Mittel zu erschließen.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk; m.V.a. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 14/7573, S. 2)) Da Material, das bei der Anmeldung eines [[Patentrecht:Patent|Patents]] oder [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmuster|Gebrauchsmusters]] bereits öffentlich zugänglich ist, grundsätzlich der Erteilung eines Schutzrechts entgegensteht((§ 3 Abs. 1 PatG; Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ; § 3 Abs. 1 GebrMG, dort allerdings anders als im Patentrecht durch die weiterhin vorgesehene Neuheitsschonfrist gemildert; vgl. Beyerlein (Entschei-dungsanmerkung), Mitt. 2004, 75; A. von Falck/Schmaltz, GRUR 2004, 469, 470)) [-> [[Patentrecht:Stand der Technik]]], liegt der Zweck der Regelung des § 42 Nr. 1 ArbnErfG darin, ein vorzeitiges Bekanntwerden einer Erfindung zu verhindern.((vgl. BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk)) § 42 Nr. 1 ArbNErfG n.F. stellt keinen Eingriff in die in Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit dar, die auch die positive Publikationsfreiheit des Hochschullehrers erfasst.((BGH, Urt. v. 18. September 2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk)) -> [[Anzeigepflicht des Hochschulbeschäftigten]] \\ -> [[Positive Publikationsfreiheit des Hochschulbeschäftigten]] ==== Negative Publikationsfreiheit ==== **§ 42 Nr. 2 ArbnErfG** Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden. ==== Benutzungsrecht ==== **§ 42 Nr. 3 ArbnErfG** Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. ==== Vergütungsregelung ==== **§ 42 Nr. 4 ArbnErfG** Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen. ==== § 40 Nr. 1 ==== **§ 42 Nr. 5 ArbnErfG** § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung. ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]]