====== Erfindungen ====== § 2 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) definiert Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes. **§ 2 ArbnErfG** Erfindungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Erfindungen, die [[Patentrecht:Patentfähigkeit|patent-]] oder [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterfähigkeit|gebrauchsmusterfähig]] sind. Eine Erfindung im Sinne des Gesetzes muss entweder die Voraussetzungen der [[Patentrecht:Patentfähigkeit]] oder der [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterfähigkeit]] erfüllen, um den Schutzansprüchen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zu unterliegen. Die Patentfähigkeit setzt insbesondere voraus, dass eine Erfindung neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Die Gebrauchsmusterfähigkeit weist vergleichbare Anforderungen auf, allerdings mit gewissen Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der erfinderischen Leistung. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Erster Abschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen|Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen.