====== Erfinderrechte ====== Im Kontext des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen|Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) beziehen sich Erfinderrechte [-> [[Arbeitnehmererfinderrecht]]] auf die rechtlichen Ansprüche und Pflichten, die [[Arbeitnehmer]] hinsichtlich ihrer [[Erfindungen]] haben. Diese Rechte regeln das Verhältnis zwischen dem [[Arbeitnehmer]] als [[Patentrecht:Erfinder]] und dem [[Arbeitgeber]] in Bezug auf [[Diensterfindung|Diensterfindungen]] und [[freie Erfindung|freie Erfindungen]]. ===== siehe auch ===== -> [[Arbeitnehmererfinderrecht]] \\ Regelt bestimmte Aspekte des Erfinderrechts, nämlich die Zuordnung der Erfindung zu bestimmten Personen, die damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen und vermögensrechtliche Verhältnisse in Bezug auf von abhängig Beschäftigten gemachte Erfindungen, und damit Materien, die jedenfalls auch erfinderrechtlicher Natur sind. ArbnErfG -> [[Arbeitnehmererfinderrecht:Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] \\ Regelt den Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Erfindungen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gemacht werden, insbesondere hinsichtlich der Rechte an der Erfindung und der angemessenen Vergütung des Erfinders.