====== Erfahrung der Beisitzer ====== § 30 (3) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erfordert besondere Erfahrung der Beisitzer auf dem relevanten technischen Gebiet. **§ 30 (3) ArbnErfG** Die Beisitzer sollen auf dem Gebiet der Technik, auf das sich die Erfindung oder der technische Verbesserungsvorschlag bezieht, besondere Erfahrung besitzen. Sie werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts aus den Mitgliedern oder Hilfsmitgliedern des Patentamts für den einzelnen Streitfall berufen. ===== siehe auch ===== § 30 ArbnErfG -> [[Besetzung der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.