====== Entstehung des Vergütungsanspruchs ====== Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers entsteht nicht erst mit der Schutzrechtserteilung, sondern dem Grunde nach mit der unbeschränkten bzw. beschränkten [[Inanspruchnahme]] nach §§ 9 I, 10 I ArbEG. Auf die Art der Inanspruchnahme kommt es dabei nicht an. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmererfinders entsteht inbesondere, ohne dass sich der Arbeitgeber mit Erfolg auf die mangelnde Schutzfähigkeit der Erfindung berufen kann.((BGH GRUR 1990, 667 'Einbettungsmasse')) Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber binnen angemessener Frist nach der Inbenutzungnahme der Erfindung eine Vergütung vorläufig festlegt, durch die die tatsächliche Verwertung der Diensterfindung abgegolten wird.((BGH GRUR 1963, 135 'Cromegal')) Eine Nutzung vor unbeschränkter Inanspruchnahme ist zu vergüten. Bei Abschluss eines Lizenzvertrages über die unbeschränkt in Anspruch genommene Diensterfindung ist der Vergütungsanspruch des Erfinders - gegebenenfalls vorläufig - [[Feststellung der Vergütung|festzustellen]] oder [[Festsetzung der Vergütung|festzusetzen]].((BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 - Ramipril)) ===== siehe auch ===== § 9 ArbnErfG -> [[Vergütungsanspruch]]