====== Entfall der Anmeldepflicht ====== § 13 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) legt die Bedingungen fest, unter denen die Verpflichtung zur Anmeldung entfällt. **§ 13 (2) ArbnErfG** Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung entfällt, 1. wenn die Diensterfindung frei geworden ist (§ 8); 2. wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt; 3. wenn die Voraussetzungen des § 17 vorliegen. ===== siehe auch ===== § 13 ArbnErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Inland]] \\ Regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung einer Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts.