====== Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ====== § 34 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle. § 34 (1) ArbnErfG -> [[Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit]] \\ Bestimmt, dass die Schiedsstelle ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst. § 34 (2) ArbnErfG -> [[Erstellung des Einigungsvorschlags]] \\ Verpflichtet die Schiedsstelle, den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen und diesen zuzustellen. § 34 (3) ArbnErfG -> [[Annahme des Einigungsvorschlags]] \\ Regelt, dass der Einigungsvorschlag als angenommen gilt, wenn kein Widerspruch eingeht. § 34 (4) ArbnErfG -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Erlaubt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis. § 34 (5) ArbnErfG -> [[Beschwerde gegen die Entscheidung]] \\ Erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Schiedsstelle. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.5 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#5. Schiedsverfahren|Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.