====== Durchsetzung des Vergütungsanspruchs ====== Ensteht der Vergütungsanspruch dem Grunde nach kann und geschieht weder eine (vorläufige) [[Feststellung der Vergütung]] der Miterfinder gemäß § 12 Abs. 1, 2 ArbEG oder nach Maßgabe der Regelungen in § 12 Abs. 3 bis 5 ArbEG eine [[Festsetzung der Vergütung]], kann der Erfinder, da das Recht des Arbeitgebers zur Festsetzung der Vergütung ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ist (BGHZ 126, 109, 120 f. - Copolyester I), - vorbehaltlich des Verfahrens vor der Schiedsstelle (§ 37 ArbEG) - gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BGB auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Vergütung antragen. Dabei ist er auch nicht gehindert, sofort auf Zahlung zu klagen.((BGH, Urt. v. 4. Dezember 2007 - X ZR 102/06 - Ramipril; m.V.a. Keukenschrijver, aaO, § 12 Rdn. 14)) ===== siehe auch ===== § 9 ArbnErfG -> [[Vergütungsanspruch]]