====== Durchführungsbestimmungen ====== § 45 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Durchführungsbestimmungen zu erlassen. **§ 45 ArbNErfG** Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es bestimmen, - welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden; - wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Vierter Abschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#Vierter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen|Übergangs- und Schlussbestimmungen]] \\ Regelt die Übergangsbestimmungen und das Außerkrafttreten von Vorschriften im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.