====== Durchführungsbestimmungen ====== **§ 45 ArbNErfG** Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle ([[Besetzung der Schiedsstelle|§ 30]] Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann er bestimmen, - welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden; - wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind. ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]] * [[Arbeitnehmererfindergesetz]] * [[Besetzung der Schiedsstelle]] (§ 30 ArbNErfG)