====== Diensterfindungen und freie Erfindungen ====== § 4 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern. § 4 (1) ArbnErfG -> [[Unterscheidung zwischen gebundenen und freien Erfindungen]] \\ Erklärt, dass Erfindungen von Arbeitnehmern gebundene oder freie Erfindungen sein können. § 4 (2) ArbnErfG -> [[Diensterfindung]] \\ Definiert gebundene Erfindungen als während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die aus der Tätigkeit im Betrieb oder der Verwaltung entstanden sind oder darauf beruhen. § 4 (3) ArbnErfG -> [[freie Erfindung]] \\ Erklärt, dass sonstige Erfindungen freie Erfindungen sind, die den Beschränkungen der §§ 18 und 19 unterliegen. § 4 (4) ArbnErfG -> [[Geltung für Beamte und Soldaten]] \\ Stellt klar, dass die Regelungen für Erfindungen von Beamten und Soldaten entsprechend gelten. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Erster Abschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#Erster Abschnitt: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen|Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen]] \\ Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen.