====== Diensterfindungen ====== Eine [[Diensterfindung]] (§ 4 (2) ArbnErfG) ist eine während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung, die entweder aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung resultiert oder wesentlich auf betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten beruht. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#1. Diensterfindungen|Diensterfindungen]] \\ Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.