====== Dienstaufsicht und Weisungsfreiheit ====== § 30 (6) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bestimmt die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle und die Weisungsfreiheit der Mitglieder. **§ 30 (6) ArbnErfG** Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden. ===== siehe auch ===== § 30 ArbnErfG -> [[Besetzung der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.