====== Beteiligung an Ertrag der Diensterfindung ====== § 40 Nr. 1 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitgeber, eine Beteiligung am Ertrag der Diensterfindung in Anspruch zu nehmen, wenn dies vorher vereinbart wurde. Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern, die in Betrieben und Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sind, sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst mit folgender Maßgabe anzuwenden: **§ 40 Nr. 1 ArbnErfG** An Stelle der Inanspruchnahme der Diensterfindung kann der Arbeitgeber eine angemessene Beteiligung an dem Ertrag der Diensterfindung in Anspruch nehmen, wenn dies vorher vereinbart worden ist. Über die Höhe der Beteiligung können im Voraus bindende Abmachungen getroffen werden. Kommt eine Vereinbarung über die Höhe der Beteiligung nicht zustande, so hat der Arbeitgeber sie festzusetzen. § 12 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 40 ArbnErfG -> [[Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften für Arbeitnehmer im privaten Dienst auf Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit bestimmten Maßgaben.