====== Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen ====== § 42 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten. § 42 Nr. 1 ArbnErfG -> [[Offenbarung der Diensterfindung]] \\ Erlaubt dem Erfinder, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren. § 42 Nr. 2 ArbnErfG -> [[Ablehnung der Offenbarung]] \\ Erlaubt dem Erfinder, die Offenbarung der Diensterfindung aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit abzulehnen. § 42 Nr. 3 ArbnErfG -> [[Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme]] \\ Gewährt dem Erfinder ein nichtausschließliches Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme der Diensterfindung. § 42 Nr. 4 ArbnErfG -> [[Vergütung bei Verwertung]] \\ Bestimmt die Vergütungshöhe bei Verwertung der Erfindung durch den Dienstherrn. § 42 Nr. 5 ArbnErfG -> [[Nichtanwendung von § 40 Nr. 1]] \\ Stellt klar, dass § 40 Nr. 1 keine Anwendung findet. Neufassung von § 42 ArbEG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414) ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Dritter Abschnitt -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#Dritter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten|Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im öffentlichen Dienst]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, einschließlich Beamten und Soldaten.