====== Besetzung der Schiedsstelle ====== § 30 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. § 30 (1) ArbnErfG -> [[Zusammensetzung der Schiedsstelle]] \\ Bestimmt die Zusammensetzung der Schiedsstelle aus einem Vorsitzenden oder Vertreter und zwei Beisitzern. § 30 (2) ArbnErfG -> [[Qualifikation des Vorsitzenden]] \\ Legt die Qualifikation des Vorsitzenden und seines Vertreters fest und regelt deren Berufung. § 30 (3) ArbnErfG -> [[Erfahrung der Beisitzer]] \\ Erfordert besondere Erfahrung der Beisitzer auf dem relevanten technischen Gebiet. § 30 (4) ArbnErfG -> [[Erweiterung der Schiedsstelle]] \\ Erlaubt die Erweiterung der Schiedsstelle um Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. § 30 (5) ArbnErfG -> [[Auswahl der Beisitzer]] \\ Regelt die Auswahl der Beisitzer aus Vorschlagslisten. § 30 (6) ArbnErfG -> [[Dienstaufsicht und Weisungsfreiheit]] \\ Bestimmt die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle und die Weisungsfreiheit der Mitglieder. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Abschnitt 2.5 -> [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen#5. Schiedsverfahren|Schiedsverfahren]] \\ Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.