====== Beschwerde gegen die Entscheidung ====== § 34 (5) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Schiedsstelle. **§ 34 (5) ArbnErfG** Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht statt. ===== siehe auch ===== § 34 ArbnErfG -> [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle.