====== Beschränkte Inanspruchnahme, (§ 6 II i.V.m. § 7 II, III ArbEG) ======
**§ 6 (1) ArbnErfG**
Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschränkt oder __beschränkt__ in Anspruch nehmen.
==== Wirkung der beschränkten Inanspruchnahme ====
**§ 7 (2) ArbnErfG**
Mit Zugang der Erklärung der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber nur ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung. Wird durch das Benutzungsrecht des Arbeitgebers die anderweitige Verwertung der Diensterfindung durch den Arbeitnehmer unbillig erschwert, so kann der Arbeitnehmer verlangen, daß der Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten die Diensterfindung entweder unbeschränkt in Anspruch nimmt oder sie dem Arbeitnehmer freigibt.
Mit der beschränkten Inanspruchnahme erwirbt der Arbeitgeber ein nicht-ausschließliches, betriebsgebundenes Nutzungsrecht. Das nicht-ausschließliche Benutzungsrecht der §§ 7 II, 14 III, 16 III und 19 I ArbEG entspricht einer einfachen Lizenz. Es umfasst nicht das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen.((BGH GRUR 1974, 463 'Anlagengeschäft'))
Das Benutzungsrecht umfasst alle Nutzungsarten, kann jedoch nur mit dem Betrieb zusammen übertragen werden.
Bei Übertragung der Rechte an der Erfindung an einen Dritten durch den Arbeitnehmer bleiben die Nutzungsrechte des Arbeitgebers unberührt.
Wird durch die beschränkte Inanspruchnahme eine anderweitige Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber unbillig erschwert, so kann der Arbeitnehmer die Freigabe oder unbeschränkte Inanspruchnahme verlangen (§ 7 ArbEG II S. 2).
Ab Aufnahme der Benutzung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen [[Vergütungsanspruch|Anspruch auf Vergütung]] dem Grunde nach (§ 10 I ArbEG).
===== siehe auch =====
* [[Inanspruchnahme]]