====== Beschlussfassung mit Stimmenmehrheit ====== § 34 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bestimmt, dass die Schiedsstelle ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit fasst. **§ 34 (1) ArbnErfG** Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, § 196 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 34 ArbnErfG -> [[Einigungsvorschlag der Schiedsstelle]] \\ Regelt die Erstellung und Annahme von Einigungsvorschlägen durch die Schiedsstelle.