====== Berücksichtigung wirtschaftlicher Nachteile ====== § 17 (3) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt, dass bei der Bemessung der Vergütung auch wirtschaftliche Nachteile berücksichtigt werden müssen, die durch den Verzicht auf ein Schutzrecht entstehen. **§ 17 (3) ArbnErfG** Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, dass auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist. ===== siehe auch ===== § 17 ArbnErfG -> [[Betriebsgeheimnisse]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen kann, um Betriebsgeheimnisse zu wahren.