====== Berechtigung zur Auslandsanmeldung ====== § 14 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitgeber, nach Inanspruchnahme der Diensterfindung diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden. **§ 14 (1) ArbnErfG** Nach [[Inanspruchnahme]] der [[Diensterfindung]] ist der [[Arbeitgeber]] berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von [[:Schutzrecht|Schutzrechten]] anzumelden. ===== siehe auch ===== § 14 ArbnErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Ausland]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anmelden kann.