====== Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme ====== § 42 Nr. 3 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) gewährt dem Erfinder ein nichtausschließliches Benutzungsrecht bei Inanspruchnahme der Diensterfindung. **§ 42 Nr. 3 ArbnErfG** Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit. ===== siehe auch ===== § 42 ArbnErfG -> [[Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen]] \\ Regelt besondere Bestimmungen für Erfindungen von an Hochschulen Beschäftigten.