====== Bedingungen für erfolglose Beendigung ====== § 35 (1) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) definiert die Bedingungen, unter denen das Verfahren vor der Schiedsstelle als erfolglos beendet gilt. **§ 35 (1) ArbnErfG** Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet, 1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm nach § 31 Abs. 2 gesetzten Frist nicht geäußert hat; 2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen; 3. wenn innerhalb der Frist des § 34 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist. ===== siehe auch ===== § 35 ArbnErfG -> [[Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen das Schiedsverfahren als erfolglos beendet gilt.