====== Beamte, Soldaten ====== § 41 des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) regelt die Anwendung der Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten. **§ 41 ArbnErfG** Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und Soldaten sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== ArbnErfG, Dritter Abschnitt -> [[Arbeitnehmererfindergesetz#Dritter Abschnitt: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten|Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge im öffentlichen Dienst]] \\ Regelt die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, einschließlich Beamten und Soldaten.