====== Beamte ====== **§ 41 ArbNErfG** Auf Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Beamten und [[Soldaten]] sind die Vorschriften für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== * [[Arbeitnehmererfinderrecht]] * [[Arbeitnehmererfindergesetz]] * [[Soldaten]]