====== Automatische Inanspruchnahme ====== § 6 (2) des [[Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] (ArbnErfG) bestimmt, dass die Inanspruchnahme als erklärt gilt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten freigibt. **§ 6 (2) ArbnErfG** Die [[Inanspruchnahme]] gilt als erklärt, wenn der [[Arbeitgeber]] die [[Diensterfindung]] nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen [[Meldung]] (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt. ===== siehe auch ===== § 6 ArbnErfG -> [[Inanspruchnahme]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nehmen kann.